Verband Nachrichten
Vereinssteuerrecht – Umsatzsteuer beim Verkauf von Altmaterialien
Mit Wirkung vom 01. Januar 2011 wurde die Steuerschuldnerschaft beim Verkauf von
Altmetallen / Schrott vom Lieferanten (Verein) auf den Abnehmer (Altmaterialhändler) verlagert.
Dies bedeutet, dass der Verein nur noch eine Gutschrift über den Nettobetrag erhält.
Der Altmaterialhändler muss die Umsatzsteuer anmelden und kann ggfs. Vorsteuer in
derselben Höhe geltend machen.
Dem Altmaterialhändler muss der Verein seine Steuer-Nr. mitteilen und erklären, dass
er kein Kleinunternehmer ist. – Wenn Kleinunternehmer, siehe vorletzter Absatz.
Der Nettoerlös wird beim Verein auf ein besonders Konto (ohne Umsatzsteuer) im
Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht. In der Umsatzsteuererklärung bzw.
Umsatzsteuervoranmeldung ist dieser Erlös in einer besonderen Zeile einzutragen.
Da das Bundesfinanzministerium die Auffassung vertritt, dass dies nur für sortenreine
Altmetalle gilt, wird folgende Vereinbarung empfohlen:
Der „Verein“ und der „Altmaterialhändler“ vereinbaren, dass der Tatbestand
des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG vorliegt und der Umsatz vom „Altmaterialhändler“
in zutreffender Höhe versteuert wird.
Damit wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Altmaterialhändler für eine Lieferung an ihn § 13b UStG angewandt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben.
Für die übrigen Verkäufe von Altmaterialien (z. B. Altpapier, Altkleider) ergeben
sich keine Änderungen. Diese Nettoerlöse sind vom Verein wie bisher mit dem
Regelsteuersatz zu versteuern, wenn der Verein kein Kleinunternehmer ist.
Ist der Verein Kleinunternehmer, muss er dies dem Altmaterialhändler mitteilen.
In diesem Fall erhält der Verein eine Nettogutschrift, für die keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist. Beim Altmaterialhändler entfallen die Umsatzsteuer und die Vorsteuer.
Dies gilt sowohl für Verkäufe von Altmetallen als auch für andere Altmaterialien.
Diese Regelungen gelten für alle Vereine (und die übrigen Steuerpflichtigen) in
Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern.
Bundesvereinigung Dt. Musikverbände
Walter Schiele, Steuerberater
Klaus Günthner Januar 2012




